<< Recht und Gerechtigkeit; "richtiges Recht" >>


In den modernen Gesellschaften erstrecken sich Rechtsnormen auf fast alle Bereiche des sozialen Lebens. Viele Lebensbereiche sind geradezu gesetzlich durchnormiert. Die modernen Gesellschaften sind eben durchweg als Rechtsstaaten verfasst.

Inhaltlich stimmen dabei die Rechtsnormen durchaus mit anderen sozialen Normen überein. Eine gewisse Kongruenz von sozialen Anschauungen ("herrschende Moral") mit dem Recht ist für den funktionierenden Rechtsstaat unabdingbar. Ohne sie würde es an der auch für den Rechtsstaat erforderlichen Akzeptanz des Rechts seitens der Bürger fehlen. Damit scheidet der Norminhalt als Abgrenzungskriterium für das Recht von anderen sozialen Normen aus.

Das gilt ebenso für die Anforderung an das Recht, die Idee der Gerechtigkeit zu verwirklichen. Der Gerechtigkeitsanspruch einer Norm bedeutet nicht mehr und nicht weniger als das Ziel einer Regelung, die von ihr betroffenen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Auch die außerrechtlichen sozialen Normen stellen sich einerseits dieser Anforderung und nehmen diese Qualität für sich in Anspruch. Andererseits entziehen sich viele Rechtsnormen der Einordnung in Gerechtigkeitsvorstellungen. So kann das rechtliche Gebot, im Straßenverkehr die rechte Straßenseite zu benutzen, in Gerechtigkeitskategorien nicht erklärt werden; Rechtsordnungen, die Linksverkehr auf öffentlichen Straßen vorschreiben, sind nicht weniger gerecht. Bisweilen werden solche Regelungen, die nicht unmittelbar auf die Verwirklichung der Gerechtigkeitsidee gerichtet sind, als "bloße" Ordnungsvorschriften bezeichnet.


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